Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen gelten für künftige Verträge und Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich nochmals vereinbart oder einbezogen werden. Für Vertragspartner, die Kaufleute sind, gelten die Bedingungen auch dann, wenn die Leistungen /Lieferungen /Angebote widerspruchslos angenommen werden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung gültig und gelten nur für den einen Vertragsabschluss.
2.1 Die Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung/Auftragserteilung kommt der Vertrag durch schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell ohne Unterschrift erteilt werden kann, bzw. durch die Lieferung und Auftragsdurchführung zustande.
2.2 Angaben zu Sonderleistungen, die vor Auftragserteilung im Rahmen der Auftragsbearbeitung, insbesondere zu Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten gemacht werden, sind nur verbindlich, wenn sie mit der Auftragsbesäätigung oder anderweitig schriftlich bestätigt werden.
2.3 Angaben in Prospekten/Preislisten gelten nicht als Beschaffenheits- oder Leistungsvereinbarung.
2.4 Es werden grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften übernommen. Solche bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.1 Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung aufgrund des Auftrages und Auftragserfassung festgelegt wurden und dort ausdrücklich ausgewiesen sind zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Grundsätzlich besteht für die Angaben ab Angebotserteilung an die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung eine Bindungsfrist von 4 Wochen.
3.3 Abänderungen der Angebots- oder vereinbarten Preise sind zulässig, wenn aufgrund höherer Gewalt, unerwarteter Entwicklungen ein au&stlig;ergewöhnlicher und wesentlicher Preisanstieg bei Rohstoffen, Steuern oder Abgaben erfolgt. Das Unternehmen ist dann zu einer angemessenen Anpassung der Preise der entstandenen Mehrkosten berechtigt.
3.4 Alle Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport. Die anfallenden Kosten werden gesondert berechnet. Dem Kunden steht es frei den Transport durch Dritte durchführen zu lassen.
4.1 Liefertermin und –fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Genannte Termine geben nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder. In der Auftragsbestätigung genannte Fristen werden nach bestem Bemühen eingehalten.
4.2 Lieferfristen beginnen erst nach kaufmännischer und technischer Klärung. Lieferungen setzen jeweils die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller erforderlichen oder benötigten Zeichnungen und Unterlagen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen voraus. Anderenfalls verlängern sich Auslieferungsfristen in angemessenem Umfang.
4.3 Verzögerungen und Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, bzw. erst danach eingetreten sind, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Aufruhr, Krieg oder andere unvorhersehbare Hindernisse, die uns betreffen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die Fristen und Termine angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten entstehen. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Kunden wird die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich angezeigt. Verzögert sich die Leistung wegen der Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.5 Lieferfristen und Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft / Abholung angezeigt ist, die Gegenstände zum Versand gebracht sind oder Abholung erfolgt ist.
4.6 Wir sind zur Auslieferung nur verpflichtet, wenn vereinbarte oder rückständige Zahlungen erbracht sind.
Die Versendung der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung dem Transport übergeben ist. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und im Auftrag des Kunden abgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem 4. Kalendertag nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen.
6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand, versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Die Rechnungen des Unternehmens sind 10 Tage ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar.
6.2 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.
6.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.4 Die vorbehaltlose Zahlung der Rechnung des Unternehmens gilt im Falle von Werkverträgen als vorbehaltlose Abnahme der Leistung.
7.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt, ausgeschlossen.
7.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Das gleiche gilt, wenn die Schadensursache auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist oder ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
8.1 Durch den Kunden ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB, also Mängelrüge, unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer schriftlich zu erheben.
8.2 Im Fall der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde die Beseitigung des Mangels/Mangelbeseitigung verlangen. Sind drei Versuche erfolglos durchgeführt worden bzw. fehlgeschlagen, oder wird die Mangelbeseitigung durch uns verweigert oder ist eine solche unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
8.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigungen nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.4 Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unseren Lieferungen vorgenommen haben und/oder nicht gelieferte bzw. freigegebene Teile verwendet werden.
9.1 Die durch uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in unserem Allein- und Miteigentum.
9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware (Waren gem. Ziffer 11.1) im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.
9.3 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren ist dem Kunden nicht gestattet.
9.4 Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Eigentums- und bzw. Miteigentumsanteil zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Eigentumsware im Verhältnis zum Wert der übrigen verarbeitenden Waren oder Gegenstände und zwar zum Bewertungszeitpunkt der Herstellung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich auf unser Verlangen über den Verbleib unter Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, andere Eigentumsberechtigte sowie zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen, dem Schuldner auf unser Verlangen jederzeit die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat dem Unternehmen jederzeit die Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unverzüglich zu benachrichtigen.
9.6 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Preises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleichgültig ob ohne oder vor Bestellung, Vermischung u.a. weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
9.7 Bis zu einem Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen auf Rechnung des Unternehmens im eigenen Namen ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt ohne ausdrückliche Erklärung, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, Insolvenzantrag gestellt wird oder eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden oder abgeführt werden können. Abschlagszahlungen sind zunächst auf den ältesten und nicht abgetretenen Teil einer Forderung anzurechnen.
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit über den Verbleib der Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen.
9.9 Bei vertragswidrigen Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Sache heraus zu verlangen.
10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Bielefeld (Sitz des Unternehmens). Es bleibt uns unbenommen, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
10.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
10.3 Sollte eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil der Klausel unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag bestehen, soweit nicht der wesentliche Inhalt des Vertrages hierdurch undurchführbar wird. Ist ein Teil einer Klausel nicht wirksam, bleibt die Klausel im übrigen bestehen.
Bielefeld, Stand Mai 2018